Umsatzsteuerbefreiung für Musiklehrer:innen

Du hast dich entschieden, dass du selbstständig Musik unterrichten möchtest oder überlegst es noch? Denn wie genau funktioniert das eigentlich? Was muss beachtet werden? Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für Musiklehrer:innen? Wir haben einen Überblick mit den wichtigsten Infos für dich!

Die Arbeit als selbstständige:r Musiklehrer:in

Wenn du über Jamtoo Musikunterricht anbieten möchtest, dann wirst du als selbstständige:r Musiklehrer:in arbeiten. Du bist somit nicht bei uns angestellt; wir vermitteln nur die Unterrichtseinheiten. Dadurch bist du komplett frei in deiner Unterrichtsplanung und -gestaltung. Du kannst viel unterrichten oder wenig unterrichten- alles so, wie du möchtest.

Der Schritt in die Selbstständigkeit klingt zunächst recht kompliziert. Das ist es aber eigentlich gar nicht! Zunächst ist da die Frage der Rechtsform- hier bietet sich für dich das Einzelunternehmen an. Die Gründung ist einfach und kostengünstig. Du brauchst kein Startkapital wie bei der Gründung einer GmbH. Zu Einzelunternehmen zählen Freiberufler:innen und Gewerbetreibende. Das Finanzamt wird dich als Musiklehrer:in in die Kategorie des Freiberufes einordnen. Das bietet dir den Vorteil, dass du kein Gewerbe anmelden musst und somit auch keine Gewerbesteuern zahlst.

Die Umsatzsteuerbefreiung

Als selbstständige:r Musiklehrer:in hast du die Möglichkeit, dich dank der Kleinunternehmerregel von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Mit einem Jahresumsatz von maximal 22.000€ im Vorjahr und maximal 50.000€ im laufenden Jahr gibst du als Kleinunternehmer und bist nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Besonders in der nebenberuflichen Selbstständigkeit- wie es bei vielen unserer Musiklehrer:innen der Fall ist- lohnt sich das.

Nebenberuflich selbstständig- so funktioniert’s

Für viele unserer Lehrer:innen ist der Musikunterricht (noch) ein Nebenberuf. In der nebenberuflichen Selbstständigkeit gibt es einige Dinge, die es zu beachten gibt.

In der Nebentätigkeit darfst du nur maximal 18h die Woche arbeiten. Bei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten hast du also die Möglichkeit, bis zu 24 Unterrichtseinheiten pro Woche anzubieten. Wichtig ist hierbei, dass du durch deine Nebentätigkeit nicht mehr verdienst als durch deine Haupttätigkeit – sonst gilt das nicht länger als eine nebenberufliche Selbstständigkeit.

Solange du in dieser nebenberuflichen Selbstständigkeit nicht die 18h/ Woche überschreitest und dein Gehalt geringer ist als in deiner hauptberuflichen Tätigkeit, warten keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge auf dich. Beim Übergang in die hauptberufliche Selbstständigkeit warten jedoch einziehe Veränderungen hinsichtlich deiner Versicherungsbeiträge auf dich.

Weiterhin ist natürlich wichtig, dass du deine Umsätze hinsichtlich der Kleinunternehmerregel im Auge behältst. Da es sich jedoch nur um eine Nebentätigkeit handelt, solltest du auch bei der vollen Auslastung von 24 Unterrichtsstunden jede Woche diesbezüglich keine Probleme haben.

Du bist bereits selbstständig?

Musiklehrer:in im Freiberuf ist kein Fremdwort für dich, da du bereits selbstständig Musikunterricht anbietest? Dann bist du bei uns genau richtig. Hier warten keine allzu großen Veränderungen auf dich – du kannst direkt mit Jamtoo durchstarten!

Du arbeitest bereit als Freiberufler:in in einer anderen Tätigkeit? Dann kannst du trotzdem auch freiberuflich als Musiklehrer:in arbeiten. Dafür teilst du dem Finanzamt – wie bei deiner anderen Tätigkeit – mit, dass du nun eine weitere freiberufliche Tätigkeit ausübst. Das sollte innerhalb eines Monats geschehen. Solange beide deiner Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten anerkannt werden, steht dir nichts im Wege.

Auch Gewerbetreibende können gleichzeitig als Freiberufler:innen arbeiten. Du meldest deine Tätigkeit einfach wieder beim Finanzamt an. Wenn die beiden Tätigkeiten nicht direkt zusammenhängen, bekommst du nach der Anmeldung eine weitere Steuernummer für deine freiberufliche Tätigkeit als Musiklehrer:in. genau wie bei zwei freiberuflichen Tätigkeiten ist es auch hier zu empfehlen, dass du die Buchhaltung der beiden Tätigkeiten trennst. Hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung ist allerdings zu beachten, dass dein Umsatz aus all deinen selbstständigen Tätigkeiten zusammengefasst wird. Nur wenn du mit beiden Tätigkeiten unter den 22.000€ liegst, ist die Umsatzsteuerbefreiung für dich möglich.

Die Verantwortung liegt natürlich trotzdem bei dir und wir empfehlen dir, dich noch einmal selbst zu informieren. Falls du noch Fragen hast, dann melde dich gerne hier bei uns. Du willst auf dem Laufenden bleiben? Dann schau auch gerne mal auf unserem Instagram- Account vorbei. Wir freuen uns darauf, dich als Lehrer:in bei uns zu begrüßen!

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